Der Brandschaden und die Hausrat-/Gebäudeversicherung

Wer nach einem durch einen Feuerwerkskörper verursachten Wohnungsbrand in das neue Jahr startet, wird in der für ihn sehr belastenden Situation oftmals mit unseriösen Regulierungspraktiken des Hausrat- und Gebäudeversicherers konfrontiert. Die Versicherer setzen geschulte Außendienstmitarbeiter bzw. Sachverständige ein und bedienen sich bei der Regulierung der Schäden Sanierungsfirmen, die ausschließlich die Interessen der Versicherungen vertreten. Das Ziel dieser Regulierungspraxis ist nicht nur die – durchaus wünschenswerte – schnelle Abwicklung des Schadens, sondern auch eine Kürzung der berechtigten Ansprüche, oftmals im Wege vorschnell vereinbarter Abfindungserklärungen.

Aufgrund der umfangreichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für den Laien nicht immer verständlich sind und die er auch nicht immer zur Hand hat, zumal wenn diese noch dem Brandschaden zum Opfer gefallen sind, sind die versicherten Leistungen für den Geschädigten nicht eindeutig erkennbar. So habe ich immer wieder die Erfahrung gemacht, dass der Hausrat- oder Gebäudeversicherer den Zeitwert anstatt den versicherten Neuwert der Abrechnung zugrunde legt.

Jedem Geschädigten kann daher nur empfohlen werden, unmittelbar nach dem Brandgeschehen einen Anwalt zu beauftragen, der beratend tätig ist oder die Leistungsansprüche gegenüber den Versicherern im Namen des Geschädigten geltend macht.

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufswechsel und Umschulung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers grundsätzlich bezogen auf denjenigen Beruf versichert, den er zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt hat. Der Dachdecker, der aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung keine Arbeiten auf dem Dach mehr ausüben kann und aus diesem Grund als Lagerist tätig ist, hat einen leidensbedingten Berufswechsel vorgenommen, der seine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unberührt lässt. Stellt er allerdings einen Antrag auf Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente erst nach ca. drei Jahren nach Eintritt des Berufswechsels, wird sich der Berufsunfähigkeitsversicherer darauf berufen, dass die Bande zur früheren Tätigkeit abgeschnitten sind und nunmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Lagerist der versicherte Beruf ist. Dies hat zur Folge, dass er die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verlieren kann. Bei einem leidensbedingten Berufswechsel ist daher angeraten, frühestmöglich anhand der Versicherungsbedingungen die Ansprüche gegenüber dem Berufsunfähigkeitsversicherer zu prüfen und geltend zu machen.

Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer nach einer Umschulung einen neuen Beruf ausübt. Wer krankheitsbedingt berufsunfähig ist, ist nach den üblicherweise verwendeten Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherer nicht verpflichtet, sich einer Umschulung zu unterziehen. Er muss bei dieser Entscheidung bedenken, dass die Gerichte nach anerkannter Berufsunfähigkeit dem Versicherer gestatten, im Nachprüfungsverfahren zu Lasten des Versicherungsnehmers die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH vom 13.05.1987 – IV ZR 8/86; OLG München vom 07.05.2015 – 14 U 4138/14). Sofern der Versicherungsnehmer wegen seiner Berufsunfähigkeit arbeitslos wird, Arbeitslosengeld bezieht und Unterhaltsgeld für eine Umschulung erhält, sollte er sich frühzeitig über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf seine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beraten lassen.